Tempo 100km/h für Anhänger

Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Anhängern auf 100 km/h für Gespanne auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen in Deutschland.

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist am 15. Oktober 1998 in Kraft getreten, und seit dem 11. November 2010 mit der fünften Änderung unbefristet gültig. Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund dieser Verordnung ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne* im Bereich der Verkehrssicherheitstechnik. Eine nur auf eine feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo 100 Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 zu fahren.

* Der Begriff „Gespann“ ist hier als Zug im Sinne der StVZO zu verstehen

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